Wer ein Erbe ausschlagen will, hat dafür sechs Wochen — und von allen Fristen nach einem Todesfall ist diese die gefährlichste: Sie läuft, ohne dass sich jemand meldet, und wer sie verstreichen lässt, hat entschieden — auch wenn er nie eine Entscheidung treffen wollte.
Mit dem Tod geht die Erbschaft automatisch auf die Erben über, samt Schulden. Wer das nicht will, muss das Erbe ausschlagen: binnen sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund, zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder notariell beglaubigt. Ein Brief genügt nicht.
Quelle § 1944 BGB — Ausschlagungsfrist · Stand geltende FassungErbe ausschlagen: wann die Frist beginnt
Nicht mit dem Todestag. Sie beginnt, wenn du von zwei Dingen erfahren hast: dass die Person gestorben ist und dass du Erbe geworden bist.
Bei gesetzlicher Erbfolge fällt beides meist zusammen — wer vom Tod des Vaters erfährt, weiß auch, dass er erbt. Bei einem Testament beginnt die Frist dagegen erst mit der Eröffnung durch das Nachlassgericht, weil man vorher nicht wissen kann, ob und wie man bedacht ist.
Auf sechs Monate verlängert sich die Frist, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder du dich bei Fristbeginn im Ausland aufhältst.
Quelle § 1942 BGB — Anfall und Ausschlagung der Erbschaft · Stand geltende FassungDie Form ist streng
Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben oder in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden — also über einen Notar. Formlose Schreiben, E-Mails und mündliche Erklärungen gegenüber Angehörigen sind wirkungslos.
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Die Erklärung kann aber auch beim Nachlassgericht am eigenen Wohnsitz abgegeben werden, das sie weiterleitet — praktisch, wenn zwischen beiden Orten mehrere hundert Kilometer liegen.
Wichtig: Wer einen Erbschein beantragt, hat die Erbschaft damit angenommen. Auch wer über Nachlasskonten verfügt oder Gegenstände an sich nimmt, kann die Annahme schlüssig erklären. Solange du unsicher bist, fass nichts an.
Zwei Folgen, die regelmässig übersehen werden
Es rückt jemand nach. Schlägst du aus, giltst du als vorverstorben — und an deine Stelle treten deine Abkömmlinge. Für minderjährige Kinder muss dann ebenfalls ausgeschlagen werden, vertreten durch beide Sorgeberechtigten. Sonst erben sie die Schulden, vor denen du dich gerade geschützt hast.
Die Bestattungspflicht bleibt. Sie folgt aus dem Landesrecht und knüpft an die Verwandtschaft, nicht an den Nachlass. Die Ausschlagung beendet nur die Kostentragung nach § 1968 BGB. Wer nichts veranlasst, riskiert eine behördlich angeordnete Bestattung mit anschließender Kostenforderung — mehr dazu unter Bestattungspflicht.
Quelle § 1968 BGB — Beerdigungskosten · Stand geltende FassungErbe ausschlagen oder annehmen: erst prüfen
Sechs Wochen sind knapp, aber sie reichen für eine Bestandsaufnahme. Sinnvoll ist diese Reihenfolge:
| Schritt | Was du tust |
|---|---|
| 1 | Post der letzten Wochen sichten und Kontoauszüge des letzten Jahres durchgehen |
| 2 | Verträge zuordnen: Kredite, Leasing, Bürgschaften, offene Rechnungen |
| 3 | Immobilien prüfen — Grundbuch, Belastungen, Zustand |
| 4 | Gegenüberstellen: Vermögen gegen Verbindlichkeiten, siehe Nachlassverzeichnis |
| 5 | Bei Unsicherheit anwaltlich beraten lassen, bevor die Frist läuft |
Wer aus Angst pauschal das Erbe ausschlagen lässt, verzichtet gelegentlich auf ein Erbe, das am Ende positiv gewesen wäre. Umgekehrt ist Zögern der teurere Fehler.
Was es kostet, das Erbe auszuschlagen
Es fallen Gerichts- oder Notargebühren an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten. Bei einem überschuldeten Nachlass sind sie gering, weil der Wert entsprechend niedrig angesetzt wird. Für jede weitere Person — etwa die Kinder — fallen die Gebühren erneut an.
Belastbare Durchschnittsbeträge liegen uns nicht vor, deshalb steht hier keine Zahl. Das Nachlassgericht nennt sie dir auf Anfrage vorab.
Wenn die Frist schon abgelaufen ist
Dann ist die Ausschlagung keine Option mehr — aber die Haftung lässt sich noch begrenzen. In Betracht kommen die Dürftigkeitseinrede, die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren.
Möglich ist außerdem die Anfechtung der Annahme, wenn du dich über den Bestand des Nachlasses geirrt hast — etwa weil Schulden erst später auftauchten. Die Voraussetzungen sind eng und der Weg gehört in anwaltliche Hände.
Häufige Fragen
Kann ich das Erbe teilweise ausschlagen? Nein. Die Ausschlagung erfasst den Erbteil als Ganzes. Einzelne Gegenstände lassen sich nicht herauslösen.
Muss ich einen Grund angeben? Nein. Die Erklärung ist bedingungsfeindlich und braucht keine Begründung.
Was ist mit dem Hausrat? Persönliche Erinnerungsstücke mitzunehmen, kann als Annahme gewertet werden. Kläre das vorher, statt es zu riskieren.
Erbe ich, wenn ein anderer ausschlägt? Möglich. Dann beginnt für dich eine eigene Sechs-Wochen-Frist, sobald du davon erfährst.
Was passiert, wenn alle ausschlagen? Erbe wird der Fiskus des Bundeslandes. Er haftet nur mit dem Nachlass. Das Gericht kann zuvor eine Nachlasspflegschaft anordnen.
Quellen
- § 1942 BGB — Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1944 BGB — Ausschlagungsfrist
- § 1968 BGB — Beerdigungskosten
Dieser Text ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei überschuldeten Nachlässen und bei Beteiligung Minderjähriger lohnt anwaltlicher Rat fast immer. Die übrigen Fristen stehen unter was tun im Todesfall.