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Glossar

Erbschein

Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht — nicht in jedem Fall nötig.

1 Min · zuletzt geprüft 25.08.2026

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe geworden ist und zu welchem Anteil. Beantragt wird er beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

Er ist nicht immer nötig. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vor, akzeptieren Banken das häufig als Nachweis. Bei einem handschriftlichen Testament oder gesetzlicher Erbfolge verlangen sie dagegen meist einen Erbschein — und bei Grundbuchangelegenheiten ist er in der Regel unumgänglich.

Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert, es fallen Gerichts- und Notargebühren an. Wer erwägt, das Erbe auszuschlagen, sollte den Erbschein nicht beantragen: Der Antrag gilt als Annahme der Erbschaft. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen (§ 1944 BGB) — Details unter was tun im Todesfall.

Ein Erbschein ist nicht dasselbe wie eine Vollmacht. Eine Bankvollmacht über den Tod hinaus wirkt sofort und macht den Erbschein für dieses Konto häufig entbehrlich — das ist der Grund, warum Vorsorgeberatungen dazu raten. Fehlt sie, bleibt das Konto bis zum Nachweis des Erbrechts gesperrt, während Lastschriften für Miete und Strom weiterlaufen.