trauer & beileid

Glossar

Dürftigkeitseinrede

Mit der Dürftigkeitseinrede begrenzen Erben ihre Haftung auf den Nachlass, wenn dieser die Schulden nicht deckt.

1 Min · zuletzt geprüft 25.08.2026

Erben haften grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen für Nachlassschulden. Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB ist eines der Mittel, diese Haftung auf den Nachlass zu begrenzen.

Sie greift, wenn der Nachlass so gering ist, dass er nicht einmal die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens deckt. Der Erbe kann dann die Befriedigung der Gläubiger verweigern, soweit der Nachlass nicht reicht — er muss allerdings herausgeben, was vorhanden ist.

Das ist die Antwort auf eine Lage, die häufiger vorkommt, als man denkt: Die Ausschlagungsfrist ist abgelaufen, weil niemand wusste, wie es um den Nachlass steht, und danach tauchen Forderungen auf. Ausschlagung ist dann keine Option mehr, die Haftungsbegrenzung schon.

Sie wirkt nicht automatisch. Der Erbe muss sie geltend machen, im Zweifel im Prozess. Und sie schützt nicht bei Verbindlichkeiten, die man selbst eingegangen ist — etwa wenn man Verträge des Verstorbenen im eigenen Namen fortgeführt hat.

Wer eine Überschuldung ahnt, prüft zuerst die Frist unter Erbschein und lässt sich anwaltlich beraten.

Neben ihr gibt es weitere Wege zur Haftungsbegrenzung: die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren. Welcher passt, hängt vom Bestand ab — deshalb steht am Anfang immer eine Bestandsaufnahme, nicht die Wahl des Instruments.