Die Bestattungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht aus dem Landesbestattungsgesetz. Sie verpflichtet nahe Angehörige, die Bestattung zu veranlassen, und trifft sie in einer festen Rangfolge — üblicherweise Ehegatte oder eingetragener Partner, Kinder, Eltern, Geschwister.
Entscheidend ist die Unterscheidung zur Kostentragung: Wer zahlen muss, richtet sich nach dem Erbrecht (§ 1968 BGB). Wer die Bestattung veranlassen muss, richtet sich nach Landesrecht. Beides kann auseinanderfallen — wer das Erbe ausschlägt, ist die landesrechtliche Pflicht nicht automatisch los.
Praktisch relevant wird das, wenn der Kontakt seit Jahren abgebrochen war. Die Pflicht besteht trotzdem. Kommt niemand ihr nach, ordnet die Behörde die Bestattung an und fordert die Kosten anschließend von den Pflichtigen zurück — dann meist teurer, als wenn man selbst beauftragt hätte.
Reicht das Geld nicht, kommt eine Kostenübernahme nach § 74 SGB XII in Betracht. Die Einordnung dazu steht unter Bestattungskosten.
Praktisch heißt das: Auch wer den Verstorbenen seit Jahrzehnten nicht gesehen hat, bekommt Post von der Behörde. Die Pflicht lässt sich nicht durch Nichtstun abwenden — sie geht nur dann auf die nächste Person der Rangfolge über, wenn die vorherige tatsächlich nicht in Betracht kommt, etwa weil sie selbst verstorben oder unbekannt verzogen ist. Melde dich in so einem Fall lieber früh bei der Behörde, statt Schreiben liegen zu lassen.