Eine Umbettung ist möglich, aber sie ist die Ausnahme — rechtlich, praktisch und finanziell.
Jede Umbettung braucht eine behördliche Genehmigung. Während der Ruhezeit wird sie nur bei wichtigem Grund erteilt, weil die Totenruhe Vorrang hat. Beantragen kann sie nur, wer das Recht der Totenfürsorge innehat — nicht jeder Angehörige. Bei Urnen ist der Vorgang deutlich einfacher als bei Särgen.
Wann eine Umbettung in Betracht kommt
| Anlass | Aussicht |
|---|---|
| Umzug der Familie in eine andere Stadt | bei Urnen häufig, bei Särgen selten |
| Zusammenführung in ein Familiengrab | oft anerkannt |
| Ablauf des Nutzungsrechts, Wechsel der Grabart | möglich |
| Überführung ins Herkunftsland | möglich, aufwendig |
| Streit in der Familie über den Ort | in der Regel kein wichtiger Grund |
| Richterliche Anordnung, etwa zur Klärung der Todesursache | unabhängig von den übrigen Regeln |
Der Maßstab ist hoch: Die Totenruhe ist geschützt, und das Interesse der Angehörigen muss schwerer wiegen. Ein Wunsch allein genügt nicht.
Wer beantragen darf
Zuständig ist die Person mit dem Recht der Totenfürsorge — in der Regel der nächste Angehörige, sofern der Verstorbene nichts anderes bestimmt hat. Zusätzlich muss der Inhaber des Grabnutzungsrechts zustimmen, und das ist nicht zwingend dieselbe Person.
Genehmigt wird von der Ordnungs- oder Gesundheitsbehörde, dazu kommt die Zustimmung beider Friedhofsverwaltungen — der abgebenden und der aufnehmenden.
Fristen, die dagegen sprechen
Mehrere Länder schützen die ersten Monate nach der Beisetzung ausdrücklich. In Thüringen etwa sind Ausgrabungen bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig, sofern keine richterliche Anordnung vorliegt.
Darüber hinaus gilt während der gesamten Liegezeit, dass eine Umbettung besonderer Begründung bedarf. Nach ihrem Ablauf entfällt dieser Schutz — dann ist allerdings meist auch das Grab abgelaufen, siehe Grabauflösung.
Ablauf und Kosten
Der Vorgang wird vom Friedhofspersonal und einem Bestattungsunternehmen durchgeführt, in der Regel außerhalb der Besuchszeiten und ohne Publikum. Bei Särgen ist häufig ein neuer Sarg erforderlich, teils mit Zinkeinsatz.
Die Kosten trägt der Antragsteller: Genehmigung, Öffnen und Schliessen beider Gräber, Transport, gegebenenfalls neuer Sarg, neue Grabstelle und neues Grabmal. Belastbare Durchschnittsbeträge liegen uns nicht vor — sie liegen deutlich über einer regulären Beisetzung.
Bei einer Überführung ins Ausland kommen Leichenpass und beglaubigte Unterlagen hinzu, siehe Todesfall im Ausland.
Die Alternative, die häufig übersehen wird
Wer wegen eines Umzugs überlegt, sollte zuerst prüfen, ob eine Umbettung überhaupt nötig ist. Ein Grab lässt sich auch aus der Ferne pflegen lassen — über einen Dauergrabpflegevertrag mit Treuhandsicherung, siehe Dauergrabpflege.
Für viele Familien ist das der ruhigere Weg: Der Ort bleibt, wo er ist, und niemand muss ein Verfahren führen, das die Totenruhe berührt.
Häufige Fragen
Ist eine Umbettung von Urnen einfacher? Ja, deutlich. Sie ist genehmigungspflichtig, aber der Aufwand ist geringer und die Aussicht besser.
Wie lange dauert das Verfahren? Von der Antragstellung bis zur Durchführung vergehen häufig Wochen, weil mehrere Stellen zustimmen müssen.
Dürfen Angehörige dabei sein? In der Regel nicht bei der Ausgrabung. Bei der erneuten Beisetzung häufig schon.
Was ist mit dem alten Grabmal? Es gehört dem Nutzungsberechtigten und kann mitgenommen werden, sofern die neue Satzung es zulässt — siehe Grabstein: Kosten.
Und wenn die Behörde ablehnt? Gegen die Ablehnung ist der Widerspruch möglich. Vorher lohnt das Gespräch mit der Friedhofsverwaltung — oft lässt sich der Grund nachbessern.
Maßgeblich sind das Landesbestattungsrecht und die Satzungen beider Friedhöfe. Die Einordnung des Begriffs steht unter Exhumierung.