Nachlassverbindlichkeiten sind alle Schulden, für die der Nachlass einzustehen hat. Sie zerfallen in zwei Gruppen.
Die Erblasserschulden stammen aus der Zeit vor dem Tod: Kredite, offene Rechnungen, Steuerrückstände, Mietverbindlichkeiten. Die Erbfallschulden entstehen erst durch den Erbfall — Bestattungskosten nach § 1968 BGB, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und die Kosten der Nachlassabwicklung.
Die Einordnung hat zwei praktische Folgen. Erstens mindern Nachlassverbindlichkeiten die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer — Bestattungskosten sind abzugsfähig, teils pauschal, teils in nachgewiesener Höhe. Heb also alle Rechnungen auf.
Zweitens sind sie der Massstab für die Frage, ob ein Nachlass überschuldet ist. Erst wer Vermögen und Verbindlichkeiten gegenüberstellt, kann über eine Erbausschlagung sinnvoll entscheiden — und dafür braucht es ein Nachlassverzeichnis.
Reicht der Nachlass nicht, kommen Haftungsbegrenzungen in Betracht, etwa die Dürftigkeitseinrede.
Nicht dazu gehören Kosten, die zwar im Zusammenhang stehen, aber nicht der Bestattung dienen: Reisekosten der Angehörigen, Bewirtung beim Leichenschmaus, Trauerkleidung. Diese trägt jeder selbst, und sie mindern weder den Nachlass noch die Steuer.
Bei der Reihenfolge gilt: Erblasserschulden und die Kosten einer angemessenen Bestattung gehen Vermächtnissen und Pflichtteilen vor.