trauer & beileid

Glossar

Erbausschlagung

Mit der Erbausschlagung lehnt man ein Erbe ab — form- und fristgebunden, innerhalb von sechs Wochen.

1 Min · zuletzt geprüft 25.08.2026

Mit dem Tod geht die Erbschaft automatisch auf die Erben über — samt Schulden. Wer das nicht will, braucht die Erbausschlagung: die förmliche Erklärung, das Erbe nicht anzunehmen.

Die Frist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem man vom Erbfall und vom Grund seiner Berufung erfahren hat (§ 1944 BGB). Bei Auslandsbezug verlängert sie sich auf sechs Monate. Wer die Frist verstreichen lässt, hat angenommen.

Die Form ist streng: Die Erklärung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben oder notariell beglaubigt werden. Ein Brief oder eine E-Mail genügt nicht. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen oder am eigenen Wohnsitz.

Zwei Folgen werden regelmässig übersehen. Erstens: Schlägt man aus, rückt der Nächste in der Erbfolge nach — häufig die eigenen Kinder, für die dann ebenfalls ausgeschlagen werden muss. Zweitens: Die Bestattungspflicht nach Landesrecht bleibt bestehen. Ausschlagen befreit von der Kostentragung, nicht vom Veranlassen.

Wer unsicher ist, verschafft sich erst einen Überblick — siehe Nachlassverzeichnis. Ist die Frist bereits abgelaufen, bleibt die Dürftigkeitseinrede.

Eine Erbausschlagung kostet Gebühren beim Nachlassgericht oder beim Notar, die sich nach dem Nachlasswert richten — bei überschuldeten Nachlässen sind sie gering. Wichtig ist die Reihenfolge: erst Überblick verschaffen, dann entscheiden. Wer aus Angst pauschal ausschlägt, verzichtet gelegentlich auf ein Erbe, das am Ende positiv gewesen wäre.