Ein Erbvertrag regelt die Erbfolge vertraglich zwischen zwei oder mehr Personen. Er muss notariell geschlossen werden und ist — anders als ein Testament — nicht einseitig widerrufbar.
Genau diese Bindung ist sein Zweck. Wer sich darauf verlässt, dass eine Zusage gilt, hat mit dem Erbvertrag ein belastbares Instrument: bei Unternehmensnachfolgen, bei Pflegevereinbarungen gegen spätere Zuwendung oder in Patchwork-Konstellationen, in denen Kinder aus früheren Ehen abgesichert werden sollen.
Die Kehrseite ist dieselbe Bindung. Ändern sich Lebensumstände, lässt sich der Vertrag nur mit Zustimmung aller Beteiligten aufheben — oder unter engen Voraussetzungen anfechten. Wer Flexibilität braucht, ist mit einem Testament besser bedient.
Vertragsparteien können auch nur einseitig verfügen; die andere Seite nimmt lediglich an. Möglich sind ausserdem Rücktrittsvorbehalte, die man sich beim Notar ausdrücklich einbauen lassen sollte.
Wie ohne Verfügung geerbt wird, steht unter gesetzliche Erbfolge.
Für Angehörige nach dem Todesfall praktisch relevant: Ein notarieller Erbvertrag wird beim Nachlassgericht eröffnet und ersetzt gegenüber Banken und Grundbuchamt in vielen Fällen den Erbschein — das spart Gebühren und Wochen. Frag deshalb früh nach, ob einer existiert; über das Zentrale Testamentsregister ist das auffindbar.