Die Erbschaftsteuer Freibeträge entscheiden darüber, ob überhaupt etwas ans Finanzamt geht — und Steuer fällt seltener an, als viele befürchten, bei Immobilien aber häufiger, als viele denken.
Jede erbende Person hat einen eigenen Freibetrag nach § 16 ErbStG: Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, Geschwister und Nichten 20.000 Euro. Besteuert wird nur der Teil darüber. Bestattungskosten mindern den steuerpflichtigen Erwerb.
Erbschaftsteuer Freibeträge im Überblick
| Erbende Person | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder | 400.000 € |
| Enkel, wenn der Elternteil verstorben ist | 400.000 € |
| Enkel, wenn der Elternteil lebt | 200.000 € |
| Eltern und Grosseltern beim Erbfall | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder | 20.000 € |
| alle übrigen | 20.000 € |
Der Freibetrag gilt je Person und je Erblasser. Ein Kind kann also von Mutter und Vater jeweils 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet.
Für Ehegatten und Kinder kommt bei einem Erbfall ein Versorgungsfreibetrag hinzu — bei Ehegatten bis 256.000 Euro, bei Kindern nach Alter gestaffelt. Er wird allerdings um steuerfreie Versorgungsbezüge wie eine Witwenrente gekürzt.
Was besteuert wird
Nicht der Nachlass als Ganzes, sondern der Erwerb jeder einzelnen Person — und zwar nach Abzug der Schulden und bestimmter Kosten.
Abziehbar sind unter anderem Verbindlichkeiten des Verstorbenen, die Bestattungskosten, Kosten für Grabmal und Grabpflege sowie Kosten der Nachlassregelung. Für diese Positionen gibt es einen Pauschbetrag, der ohne Einzelnachweis angesetzt wird; höhere Kosten lassen sich mit Belegen geltend machen.
Für uns heißt das praktisch: Rechnungen aufheben. Bestattung, Grabmal, Trauerfeier, Erbschein — all das mindert den steuerpflichtigen Erwerb, siehe Bestattungskosten.
Die Steuersätze
Sie richten sich nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs: in Steuerklasse I zwischen 7 und 30 Prozent, in Klasse II zwischen 15 und 43 Prozent, in Klasse III zwischen 30 und 50 Prozent.
Wichtig ist die Systematik: Wird eine Wertstufe überschritten, gilt der höhere Satz auf den gesamten steuerpflichtigen Betrag — nicht nur auf den übersteigenden Teil. Für knappe Überschreitungen gibt es einen Härteausgleich.
Das Familienheim
Erben Ehegatten die selbst genutzte Wohnung, bleibt sie unter Voraussetzungen steuerfrei — unter anderem, wenn sie die Immobilie zehn Jahre lang selbst bewohnen. Bei Kindern gilt zusätzlich eine Grenze der Wohnfläche.
Ziehen sie vorher aus oder vermieten, entfällt die Befreiung rückwirkend. Ausnahmen gelten, wenn der Auszug aus zwingenden Gründen erfolgt, etwa wegen Pflegebedürftigkeit.
Die Frist, die kaum jemand kennt
Wer erbt, muss den Erwerb dem Finanzamt binnen drei Monaten anzeigen — formlos, mit Angaben zum Erblasser, zum Verwandtschaftsverhältnis und zum Vermögen.
Quelle § 30 ErbStG — Anzeige des Erwerbs · Stand geltende FassungDie Anzeige entfällt in bestimmten Fällen, etwa wenn der Erwerb auf einer notariell beurkundeten Verfügung beruht und das Gericht das Finanzamt ohnehin informiert. Im Zweifel anzeigen: Die Anzeige ist keine Steuererklärung und kostet nichts.
Häufige Fragen
Muss ich Erbschaftsteuer zahlen, wenn ich unter dem Freibetrag bleibe? Nein. Dann fällt keine Steuer an — die Anzeigepflicht kann trotzdem bestehen.
Gelten die Freibeträge auch bei Schenkungen? Ja, in gleicher Höhe, und sie stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Das ist der Grund, warum frühzeitige Übertragungen Steuer sparen.
Mindert der Pflichtteil die Steuer? Ein ausgezahlter Pflichtteil ist beim Erben abziehbar und beim Empfänger steuerpflichtig.
Was ist mit einer Lebensversicherung? Mit namentlicher Bezugsberechtigung geht sie am Nachlass vorbei, unterliegt aber der Erbschaftsteuer — siehe Versicherungen nach einem Todesfall.
Quellen
- § 16 ErbStG — Freibeträge
- § 17 ErbStG — Versorgungsfreibetrag
- § 19 ErbStG — Steuersätze
- § 30 ErbStG — Anzeige des Erwerbs
Dieser Text ordnet ein und ersetzt keine steuerliche Beratung. Bei Immobilien, Betriebsvermögen oder Auslandsbezug gehört die Bewertung in fachliche Hände.