Der Pflichtteil ist der Mindestanteil am Nachlass, der nahen Angehörigen zusteht, selbst wenn sie durch Testament enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Berechtigt sind Abkömmlinge, der Ehegatte und — wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind — die Eltern. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Wichtig ist die Rechtsnatur: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben, keine Beteiligung am Nachlass. Wer ihn geltend macht, wird nicht Miteigentümer des Hauses, sondern kann die Auszahlung eines Betrags verlangen. Für Erben bedeutet das, dass sie Liquidität brauchen — nicht selten muss dafür verkauft werden.
Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung. Um ihn beziffern zu können, besteht ein Auskunftsanspruch gegen die Erben, der sich auf ein Nachlassverzeichnis richtet.
Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteil ergänzen; der Wert wird über zehn Jahre abschmelzend berücksichtigt. Das ist die Konstruktion, die Übertragungen im Alter so beratungsbedürftig macht.
Verzichten lässt sich darauf zu Lebzeiten durch einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag, häufig gegen Abfindung. Das ist der übliche Weg, wenn ein Betrieb oder ein Haus ungeteilt übergehen soll. Ohne diesen Vertrag hilft kein Testament: Enterben kann man, den Pflichtteil aber nur in sehr engen Ausnahmefällen entziehen.