trauer & beileid

Kosten & Gebühren

Bestattungskosten: wer zahlt, wenn kein Geld da ist

Reicht der Nachlass nicht, übernimmt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Bestattungskosten. Wer Anspruch hat, welche Einkommensgrenze gilt und welche Fehler teuer werden.

4 Min · zuletzt geprüft 26.08.2026 · Maik Möhring

Makroaufnahme einer rauen, kühlen Schieferoberfläche im Streiflicht – zum Thema wer zahlt die Bestattung.
Mit KI erzeugtes Symbolbild

Wer zahlt die Bestattung, wenn das Geld nicht reicht? Diese Frage stellt sich meist am dritten Tag, wenn der Kostenvoranschlag auf dem Tisch liegt und der Nachlass aus einem überzogenen Konto besteht.

Zahlen müssen zunächst die Erben (§ 1968 BGB). Reicht der Nachlass nicht und ist es der verpflichteten Person nicht zuzumuten, die Kosten selbst zu tragen, übernimmt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII. Eine feste Einkommensgrenze gibt es dabei nicht.

Quelle § 74 SGB XII — Bestattungskosten · Stand geltende Fassung

Wer zahlt die Bestattung nach dem Gesetz

Die Reihenfolge ist eindeutig und wird trotzdem ständig verwechselt.

Reihenfolge Wer Grundlage
1 Die Erben, aus dem Nachlass und notfalls aus eigenem Vermögen § 1968 BGB
2 Unterhaltspflichtige Angehörige, soweit vorhanden § 1615 Abs. 2 BGB
3 Der Sozialhilfeträger, wenn die Kostentragung unzumutbar ist § 74 SGB XII
Quelle § 1968 BGB — Beerdigungskosten · Stand geltende Fassung

Davon zu trennen ist die Bestattungspflicht aus dem Landesrecht: Sie sagt, wer die Bestattung veranlassen muss, nicht wer sie bezahlt. Beide können auf verschiedene Personen fallen — und eine Erbausschlagung befreit nur von der Zahlungspflicht, nicht von der Bestattungspflicht.

Wer zahlt die Bestattung, wenn eine Einkommensgrenze gesucht wird

Viele suchen nach einer festen Grenze, ab der das Sozialamt zahlt. Die gibt es nicht — und das ist eine gute Nachricht.

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass § 74 SGB XII den Anspruch nicht zwingend an Bedürftigkeit knüpft, sondern die eigenständige Voraussetzung der Unzumutbarkeit verwendet. Maßstab sind die Umstände des Einzelfalls.

Quelle BSG, Urteil vom 04.04.2019 — B 8 SO 10/18 R (Zumutbarkeit als eigene Voraussetzung) · Stand 04.04.2019

Daraus folgt: Auch wer keine Sozialleistungen bezieht, kann anspruchsberechtigt sein — etwa wenn die Bestattungskosten im Verhältnis zu den eigenen Mitteln eine unangemessene Belastung wären. Umgekehrt ist ein laufender Leistungsbezug kein Automatismus. Vorsorgeguthaben in angemessener Höhe gilt in der Regel als geschütztes Vermögen.

Was übernommen wird — und was nicht

Übernommen werden die erforderlichen Kosten, also eine einfache, würdige Bestattung. Nicht das Günstigste, aber auch nicht das, was sich die Familie wünscht.

In der Regel übernommen In der Regel nicht
Sarg oder Urne in einfacher Ausführung Grabmal und Grabeinfassung
Überführung und hygienische Versorgung Aufwendige Grabgestaltung
Einäscherung, wenn die gewählte Form sie voraussetzt Traueranzeigen
Friedhofsgebühren für eine einfache Grabstelle Leichenschmaus und Bewirtung
Trauerrede Blumenschmuck über das Übliche hinaus

Die Trauerrede ist dabei bemerkenswert: Das Bundessozialgericht hat sie 2023 ausdrücklich den Bestattungskosten zugerechnet, weil sie unmittelbar auf die Bestattung ausgerichtet ist und auch bei einfachen Bestattungen üblich. Wer dazu eine Ablehnung bekommt, hat ein Argument.

Quelle BSG, Urteil vom 12.12.2023 — B 8 SO 20/22 R (Trauerrede als erforderliche Kosten) · Stand 12.12.2023

Der Posten, den fast niemand auf dem Zettel hat

In einem vom Sozialgericht München entschiedenen Fall belief sich die Rechnung auf 2.892 Euro — davon 1.106 Euro für das Bestattungsunternehmen und 1.786 Euro Friedhofsgebühren. Die Kommune verlangte also deutlich mehr als der Bestatter.

Quelle SG München, Urteil vom 24.11.2023, Az. S 46 SO 97/23, referiert bei Aeternitas · Stand 16.09.2026

Für die Antragstellung heißt das: Der Gebührenbescheid des Friedhofs gehört zwingend zu den Unterlagen. Wer nur die Bestatterrechnung einreicht, beantragt weniger als die Hälfte.

Antrag stellen: so gehst du vor

Wer zahlt die Bestattung im Ergebnis, entscheidet der Sozialhilfeträger am Sterbeort, in der Regel das Sozialamt der Stadt oder des Kreises. Der Antrag ist formlos möglich.

Mitnehmen solltest du Sterbeurkunde, Kostenvoranschlag oder Rechnung, den Gebührenbescheid, Nachweise über den Nachlass — Kontoauszüge, offene Forderungen — und Belege zur eigenen wirtschaftlichen Lage.

Beauftragt wird trotzdem selbst. Die Behörde übernimmt Kosten, sie organisiert keine Bestattung.

Die zwei teuersten Fehler

Erstens: teuer beauftragen und auf Übernahme hoffen. Bemessen wird am einfachen Standard. Was darüber liegt, zahlst du. Hol deshalb den Kostenvoranschlag, bevor du unterschreibst, und sprich mit dem Bestatter offen über die Lage — viele kennen das Verfahren und kalkulieren entsprechend.

Zweitens: aus Geldmangel gar nichts veranlassen. Die Bestattungspflicht bleibt bestehen. Kommt niemand ihr nach, ordnet die Behörde die Bestattung an und fordert die Kosten anschließend zurück — meist teurer, als wenn du selbst beauftragt hättest.

Häufige Fragen

Gibt es eine Einkommensgrenze für Beerdigungskosten 2026? Nein. Maßstab ist die Unzumutbarkeit im Einzelfall, nicht eine feste Grenze. Wer im Netz eine Zahl findet, sollte nach der Fundstelle fragen.

Muss ich mein Erspartes einsetzen? Nicht zwingend und nicht vollständig. Angemessene Bestattungsvorsorge gilt in der Regel als geschützt.

Was, wenn ich das Erbe ausschlage? Dann entfällt die Zahlungspflicht nach § 1968 BGB. Die landesrechtliche Bestattungspflicht bleibt — beides ist zu trennen.

Wie lange habe ich für den Antrag Zeit? Eine gesetzliche Ausschlussfrist nennt § 74 SGB XII nicht, die Praxis der Träger ist uneinheitlich. Stell den Antrag früh und lass dir den Eingang bestätigen.

Lohnt sich ein Widerspruch? Häufiger, als viele denken. Mehrere Sozialgerichte haben Ablehnungen aufgehoben, in denen Angehörige pauschal auf Ansprüche gegen Dritte verwiesen wurden. Die Einordnung dazu steht unter Sozialbestattung.

Quellen

Dieser Text ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Ablehnung beraten Sozialverbände und Verbraucherzentralen kostenfrei oder gegen geringe Gebühr. Die Gesamtkosten stehen unter Bestattungskosten.