Wenn nach einem Todesfall das Geld nicht reicht, hilft das Sozialrecht — aber anders, als die meisten erwarten. Der Anspruch heisst nicht Sozialbestattung, sondern Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII, und er hängt an zwei Bedingungen, die häufig verwechselt werden.
Der Sozialhilfeträger übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit es der verpflichteten Person nicht zuzumuten ist, sie selbst zu tragen. Beides sind eigenständige Voraussetzungen: Erforderlichkeit betrifft den Umfang, Unzumutbarkeit die Person.
Quelle § 74 SGB XII — Bestattungskosten · Stand geltende FassungSozialbestattung: wer überhaupt antragsberechtigt ist
Antragsberechtigt ist, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist — in erster Linie also die Erben nach § 1968 BGB. Hinzu kommt eine Bedingung, die das Bundessozialgericht ausdrücklich verlangt: Die verpflichtete Person muss einer Forderung ausgesetzt sein oder gewesen sein.
Der sozialhilferechtliche Bedarf ist nämlich nicht „eine Bestattung“, sondern die Entlastung von einer bestehenden Verbindlichkeit. Diese Forderung kann sich etwa aus einem Gebührenbescheid der Friedhofsverwaltung oder aus einem Bestattungsvertrag ergeben.
Quelle BSG, Urteil vom 11.09.2020 — B 8 SO 8/19 R (Forderung als Voraussetzung) · Stand 11.09.2020Praktisch heisst das: Ohne Rechnung oder Bescheid gibt es nichts zu übernehmen. Wer den Antrag stellt, bevor überhaupt etwas beauftragt wurde, bekommt keine Zusage über einen künftigen Betrag.
Unzumutbarkeit ist nicht dasselbe wie Bedürftigkeit
Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt. § 74 SGB XII knüpft den Anspruch nicht zwingend an Bedürftigkeit, sondern verwendet die eigenständige Voraussetzung der Unzumutbarkeit. Der Massstab folgt zunächst den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts, entscheidend sind aber stets die Umstände des Einzelfalls.
Quelle BSG, Urteil vom 04.04.2019 — B 8 SO 10/18 R (Zumutbarkeit als eigene Voraussetzung) · Stand 04.04.2019Damit kann die Sozialbestattung auch jemandem zustehen, der sonst keine Sozialhilfe bezieht — etwa wenn die Bestattungskosten im Verhältnis zu den eigenen Mitteln eine unangemessene Belastung darstellen. Umgekehrt ist ein laufender Leistungsbezug kein Automatismus für die Bewilligung.
Was die Sozialbestattung an Kosten abdeckt
Erforderlich meint eine einfache, würdige Bestattung — nicht die günstigste denkbare und nicht das, was sich die Familie wünscht. Wo die Grenze liegt, hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung von Dezember 2023 präzisiert.
| Position | Einordnung |
|---|---|
| Einäscherung, wenn die gewählte Bestattung sie zwingend voraussetzt | in voller Höhe zu übernehmen |
| Trauerrede | gehört zu den Bestattungskosten — auch bei einfachen Bestattungen üblich |
| Grabmal, aufwendige Grabgestaltung | in der Regel nicht erfasst |
| Bewirtung, Traueranzeigen | in der Regel nicht erfasst |
Die Anerkennung der Trauerrede ist bemerkenswert, weil ein Teil der Fachliteratur das anders sieht. Das Gericht begründete es damit, dass eine Trauerrede unmittelbar auf die Bestattung ausgerichtet ist, die Persönlichkeit des Verstorbenen würdigt und auch bei einfachen Bestattungen allgemein üblich ist. Wer eine Ablehnung an dieser Stelle bekommt, hat also ein Argument.
Der Verweis auf andere Verpflichtete
Behörden lehnen Anträge häufig mit dem Hinweis ab, es gebe vorrangig Verpflichtete, gegen die man Ansprüche geltend machen könne. Dieser Verweis hat Grenzen: Er ist unzulässig, wenn die Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen mit unsicherem Ausgang erfordern würde oder wenn dem Träger bekannt ist, dass der andere Verpflichtete selbst nicht leistungsfähig ist — denn dann könnte dieser seinerseits die Kostenübernahme verlangen.
Genau in dieser Konstellation gab das Sozialgericht München im November 2023 einer Ehefrau recht: Der Nachlass war überschuldet, die Erbinnen im Wesentlichen vermögenslos, und die Rechnung belief sich auf 2.892 Euro — davon 1.786 Euro Friedhofsgebühren.
Quelle SG München, Urteil vom 24.11.2023, Az. S 46 SO 97/23, referiert bei Aeternitas · Stand 25.08.2026Sozialbestattung beantragen: so gehst du vor
Zuständig für die Sozialbestattung ist der Sozialhilfeträger, in der Regel das Sozialamt am Sterbeort. Der Antrag ist formlos möglich; entscheidend sind die Unterlagen.
Mitnehmen solltest du Sterbeurkunde, Kostenvoranschlag oder Rechnung, den Gebührenbescheid des Friedhofs, Nachweise über den Nachlass und über die eigene wirtschaftliche Lage. Beauftragt wird trotzdem selbst — die Behörde übernimmt Kosten, sie organisiert die Bestattung nicht.
Zwei Fehler kosten am meisten. Erstens: teuer beauftragen und hoffen, dass es übernommen wird. Bemessen wird am einfachen Standard, den Rest zahlst du. Zweitens: aus Geldmangel gar nichts veranlassen. Die Bestattungspflicht bleibt bestehen, auch ohne Geld; die Behörde ordnet dann eine Bestattung an und fordert die Kosten zurück — meist teurer, als wenn du selbst beauftragt hättest.
Häufige Fragen
Zahlt die Sozialbestattung eine Trauerfeier? Eine Trauerrede gehört nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Bestattungskosten. Eine aufwendige Feier mit Bewirtung dagegen nicht.
Muss ich erst mein Erspartes aufbrauchen? Nicht zwingend. Massstab ist die Unzumutbarkeit im Einzelfall, nicht allein die Bedürftigkeit. Vorsorgeguthaben in angemessener Höhe gilt in der Regel als geschützt.
Was ist, wenn ich das Erbe ausschlage? Dann entfällt die Kostentragung nach § 1968 BGB — die landesrechtliche Bestattungspflicht aber nicht automatisch. Beides ist zu trennen.
Wie lange habe ich Zeit für den Antrag? Eine gesetzliche Ausschlussfrist nennt § 74 SGB XII nicht; die Praxis der Träger ist uneinheitlich. Stell den Antrag deshalb so früh wie möglich und lass dir den Eingang bestätigen.
Lohnt ein Widerspruch? Häufiger, als viele annehmen. Mehrere Sozialgerichte haben Ablehnungen aufgehoben, in denen Angehörige pauschal auf Ansprüche gegen Dritte verwiesen wurden.
Quellen
- § 74 SGB XII — Bestattungskosten
- BSG, Urteil vom 12.12.2023 — B 8 SO 20/22 R
- BSG, Urteil vom 04.04.2019 — B 8 SO 10/18 R
- BSG, Urteil vom 11.09.2020 — B 8 SO 8/19 R
- SG München, Urteil vom 24.11.2023 — S 46 SO 97/23
Dieser Text ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Ablehnung eines Antrags beraten Sozialverbände und Verbraucherzentralen kostenfrei oder gegen geringe Gebühr. Alle Belege stehen im Quellenverzeichnis, die Kostenseite unter Bestattungskosten, die Fristen unter was tun im Todesfall.