Der Friedhofszwang bedeutet: Verstorbene und Urnen werden auf einem dafür bestimmten Friedhof beigesetzt. Geregelt ist er in den Bestattungsgesetzen der Länder, weshalb die Einzelheiten unterschiedlich ausfallen.
Zwei Ausnahmen sind allgemein anerkannt: die Seebestattung in ausgewiesenen Gebieten und die Beisetzung in einem Bestattungswald. Beide setzen eine Einäscherung voraus.
Daraus folgt die Antwort auf die häufigste Frage: Die Urne darf grundsätzlich nicht mit nach Hause, und die Asche darf nicht frei verstreut werden. Einzelne Bundesländer haben ihre Gesetze in den vergangenen Jahren geöffnet — was in deinem Land gilt, steht im Landesbestattungsgesetz. Pauschale Antworten im Netz sind hier häufig veraltet.
Der Zweck ist doppelt: Gefahrenabwehr aus hygienischen Gründen und die Sicherung eines dauerhaften, öffentlich zugänglichen Ortes des Gedenkens. Der zweite Grund wird selten genannt, ist aber der Kern der Regelung.
Wer die Beisetzung veranlassen muss, steht unter Bestattungspflicht.
Wer eine Verstreuung im Ausland erwägt, etwa in der Schweiz oder in den Niederlanden, sollte wissen: Die Urne muss dafür ordnungsgemäss ausgeführt werden, und einzelne Bundesländer verlangen den Nachweis, dass die Beisetzung im Zielland zulässig ist. Bestattungsunternehmen mit Erfahrung darin kennen den Weg — improvisieren sollte man hier nicht.