Mit einer Sorgerechtsverfügung benennen Eltern, wer die Vormundschaft für ihre minderjährigen Kinder übernehmen soll, falls sie versterben oder dauerhaft ausfallen — und ebenso, wer sie ausdrücklich nicht übernehmen soll.
Die Form ist streng, weil es sich um eine letztwillige Verfügung handelt: vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben, mit Ort und Datum — oder notariell beurkundet. Ein am Computer geschriebener Text ist unwirksam.
Zur Bindungswirkung: Das Familiengericht ist an den Wunsch gebunden, solange die benannte Person geeignet ist und das Kindeswohl nicht entgegensteht. Es ist also keine bloße Empfehlung, aber auch keine Garantie.
Zwei Punkte werden übersehen. Erstens sollten beide sorgeberechtigten Elternteile verfügen, sonst greift sie nur eingeschränkt. Zweitens sollte die benannte Person gefragt werden — eine Vormundschaft lässt sich nicht überraschend übertragen.
Verwahrt wird sie wie ein Testament, sinnvollerweise beim Nachlassgericht.