Mit einer Betreuungsverfügung legt man fest, wen das Betreuungsgericht als Betreuer bestellen soll, falls eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden muss — und ebenso, wen ausdrücklich nicht.
Der Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist grundlegend. Die Vollmacht wirkt sofort und ohne Gericht: Die bevollmächtigte Person kann handeln, sobald sie die Urkunde vorlegt. Die Betreuungsverfügung wirkt erst, wenn ein Gericht tätig wird — dann ist es aber an den Wunsch gebunden, sofern der Benannte geeignet ist.
Sinnvoll ist sie in zwei Lagen: als Ergänzung zur Vollmacht für den Fall, dass diese angefochten wird oder nicht alle Bereiche abdeckt — und als Alternative, wenn niemand da ist, dem man eine so weitreichende Vollmacht anvertrauen möchte. Ein gerichtlich bestellter Betreuer unterliegt der Aufsicht, ein Bevollmächtigter nicht.
Form: schriftlich, unterschrieben, datiert. Auch sie lässt sich im Zentralen Vorsorgeregister eintragen, damit Gerichte sie finden.
Zur medizinischen Seite siehe Patientenverfügung.
In der Praxis werden beide Dokumente zusammen erstellt: die Vollmacht als erste Verteidigungslinie, die Betreuungsverfügung als Auffangnetz. Wer nur eines hat, sollte wissen, welche Lücke bleibt — ohne Vollmacht muss im Ernstfall erst ein Gericht entscheiden, und das dauert Wochen, in denen niemand Verträge kündigen oder Anträge stellen kann.