Die Vorsorgevollmacht berechtigt eine Vertrauensperson, für einen zu handeln, wenn man es selbst nicht mehr kann — in Gesundheitsfragen, gegenüber Behörden, bei Vermögensangelegenheiten.
Für den Todesfall ist ein Punkt entscheidend: Sie endet grundsätzlich mit dem Tod, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Wer will, dass sie darüber hinaus gilt, muss das hineinschreiben — dann spricht man von einer Vollmacht über den Tod hinaus.
Praktisch relevant ist das vor allem bei Bankkonten. Liegt eine Bankvollmacht über den Tod hinaus vor, kann die bevollmächtigte Person weiter verfügen und laufende Kosten begleichen. Fehlt sie, bleibt das Konto bis zum Nachweis des Erbrechts gesperrt, während Miete und Strom weiterlaufen.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Bestattung: Eine Vorsorgevollmacht berechtigt nicht automatisch dazu, über Bestattungsart und Ruhestätte zu entscheiden. Gerichte werten sie als Indiz, mehr nicht. Wer das will, überträgt die Totenfürsorge ausdrücklich — in der Vollmacht oder in einer Bestattungsverfügung.
Banken akzeptieren häufig nur ihre eigenen Formulare für Kontovollmachten. Wer also eine allgemeine Vorsorgevollmacht beim Notar erstellen lässt, sollte zusätzlich bei jeder Bank das dortige Formular ausfüllen. Das ist lästig und erspart den Angehörigen später Wochen.