In einer Patientenverfügung legt eine einwilligungsfähige Person schriftlich fest, ob sie in bestimmte medizinische Massnahmen einwilligt oder sie ablehnt — für den Fall, dass sie das später nicht mehr selbst entscheiden kann. Geregelt ist sie in § 1827 BGB.
Sie muss schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein. Ein Notar ist nicht nötig, eine ärztliche Beratung nicht vorgeschrieben — aber sinnvoll, weil die entscheidende Hürde eine inhaltliche ist.
Der häufigste Mangel ist Unbestimmtheit. Formulierungen wie „keine lebensverlängernden Massnahmen“ reichen nicht: Sie müssen erkennen lassen, für welche Situationen sie gelten und welche Behandlungen gemeint sind. Je konkreter Krankheitsbild und Massnahme benannt sind, desto verbindlicher wirkt die Verfügung.
Aufbewahrt gehört sie dorthin, wo sie im Ernstfall gefunden wird — eine Kopie bei der Vertrauensperson, ein Hinweis im Portemonnaie, gegebenenfalls eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Sie regelt Behandlung, nicht Vertretung: Wer für dich sprechen darf, steht in der Vorsorgevollmacht. Beide gehören zusammen.
Überprüf sie regelmässig. Eine Verfügung verliert nicht ihre Gültigkeit, wenn sie älter wird — aber Ärzte und Gerichte gewichten eine erkennbar aktuelle Erklärung stärker, gerade nach einer neuen Diagnose. Ein Datum mit Unterschrift alle zwei Jahre reicht dafür aus.