Ruhefrist bezeichnet dasselbe wie Ruhezeit: den Zeitraum, in dem eine Grabstelle nicht neu belegt und ein Verstorbener nicht umgebettet werden darf. Welcher Begriff verwendet wird, hängt von der jeweiligen Satzung ab.
Ihre Dauer legt die Kommune fest, massgeblich beeinflusst von der Bodenbeschaffenheit: Je nach Boden dauert die Verwesung unterschiedlich lange. Bei Urnengräbern ist sie in der Regel kürzer als bei Sarggräbern.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Nutzungszeit. Die Ruhefrist schützt die Totenruhe, die Nutzungszeit beschreibt, wie lange das Grabnutzungsrecht verliehen wurde. Beide können zusammenfallen, müssen es aber nicht — bei Wahlgräbern ist die Nutzungszeit oft länger oder verlängerbar.
Praktische Folge: Nach Ablauf der Ruhefrist kann in ein Wahlgrab erneut beigesetzt werden. Bei jeder weiteren Beisetzung beginnt sie neu — und das verlängert in vielen Satzungen auch die kostenpflichtige Nutzungszeit.
Was das für die Gebühr bedeutet, steht unter Friedhofsgebühren.
Für die Praxis ergibt sich daraus eine Frage an die Friedhofsverwaltung, die viel Geld sparen oder kosten kann: Verlängert sich bei einer weiteren Beisetzung die Nutzungszeit für die gesamte Grabstelle, und was kostet das? In vielen Satzungen ist genau das vorgesehen — planbar ist es nur, wenn man vorher fragt.