Hinterlässt jemand mehrere Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört dann allen gemeinsam — nicht in Bruchstücken, sondern als Ganzes.
Daraus folgt die Eigenschaft, an der die meisten Konflikte hängen: Über Nachlassgegenstände kann nur gemeinsam verfügt werden. Ein einzelner Erbe kann das Haus weder verkaufen noch vermieten, auch wenn ihm rechnerisch die Hälfte zusteht. Für laufende Verwaltung genügt die Mehrheit, für alles Wesentliche braucht es Einstimmigkeit.
Für die Bestattung ist die Gemeinschaft ebenfalls relevant: Die Kosten tragen die Erben nach § 1968 BGB gemeinsam, und zwar als Gesamtschuldner. Ein Gläubiger kann sich also an einen einzelnen halten, der sich das Geld anschliessend bei den anderen holen muss.
Aufgelöst wird sie durch Auseinandersetzung: einvernehmliche Verteilung, Verkauf und Teilung des Erlöses oder — als letzter Weg — Teilungsversteigerung. Der letzte ist der teuerste und beschädigt meist mehr als nur das Vermögen.
Wer nicht mitmachen will, kann seinen Anteil verkaufen oder von vornherein ausschlagen; die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Mehr dazu unter Erbschein.