Ein Testamentsvollstrecker setzt den letzten Willen des Verstorbenen um. Bestimmt wird er im Testament oder Erbvertrag; das Nachlassgericht stellt ihm auf Antrag ein Zeugnis über seine Stellung aus.
Seine Befugnisse sind weitreichend: Er verwaltet den Nachlass, verteilt ihn nach den Anordnungen und kann darüber verfügen. Die Erben dagegen können über Nachlassgegenstände in dieser Zeit nicht frei bestimmen — das ist der Zweck der Einrichtung.
Sinnvoll ist sie vor allem in drei Lagen: wenn eine Erbengemeinschaft absehbar zerstreitet, wenn minderjährige oder betreuungsbedürftige Erben zu schützen sind, oder wenn zum Nachlass etwas gehört, das laufend geführt werden muss — ein Betrieb, eine vermietete Immobilie.
Er ist nicht umsonst. Üblich sind Vergütungssätze nach Nachlasswert, die sich an Empfehlungen des Deutschen Notarvereins orientieren; belastbare Durchschnittsbeträge liegen uns nicht vor, deshalb steht hier keine Zahl.
Wichtig zur Abgrenzung: Testamentsvollstreckung ist etwas anderes als Totenfürsorge. Über die Bestattung entscheidet er nur, wenn der Verstorbene ihm auch das ausdrücklich übertragen hat.