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Glossar

Grabmal

Das Grabmal ist der Grabstein samt Einfassung und Inschrift — sein Eigentümer ist der Nutzungsberechtigte, nicht der Friedhof.

1 Min · zuletzt geprüft 25.08.2026

Als Grabmal bezeichnet man den Grabstein mit Einfassung, Inschrift und Zubehör. Es ist ein eigener Kostenblock neben Bestatter und Friedhof — und der Posten, bei dem sich die Preisspannen am stärksten unterscheiden.

Die Friedhofssatzung macht Vorgaben zu Grösse, Material, Form und manchmal zur Schrift. Auf manchen Feldern sind nur liegende Platten zulässig, auf anderen freie Gestaltung. Frag vor der Beauftragung beim Steinmetz nach der Genehmigung — die erteilt die Friedhofsverwaltung, nicht der Steinmetz.

Eine Pflicht, die oft übersehen wird: Für die Standsicherheit haftet der Nutzungsberechtigte. Friedhöfe prüfen Grabmale regelmässig; wackelt eines, wird es umgelegt oder gesichert, und die Kosten trägt der Berechtigte.

Eigentümer des Steins bleibt dabei der Nutzungsberechtigte — auch wenn das Grabnutzungsrecht kein Eigentum an der Fläche begründet. Läuft es aus, muss das Grabmal entfernt werden.

Bei Bestattungswald, Seebestattung und anonymen Feldern entfällt es ganz — die Kostenwirkung steht unter Bestattungsarten.

Zur Herkunft des Steins gibt es eine Regel, die viele Satzungen aufgenommen haben: Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit sind unzulässig, und einzelne Kommunen verlangen einen Nachweis über zertifizierte Lieferketten. Frag den Steinmetz danach — er kennt die Vorgaben seiner Friedhöfe und hat die Zertifikate in der Regel vorliegen.