Ein Auswärtigenzuschlag ist ein Aufschlag auf die Friedhofsgebühren, den manche Kommunen erheben, wenn der Verstorbene nicht in der Gemeinde gemeldet war. Die Begründung: Friedhöfe werden anteilig aus dem Gemeindehaushalt finanziert, den Ortsfremde nicht mitgetragen haben.
Ob es ihn gibt und wie hoch er ausfällt, steht in der Gebührensatzung. Manche Gemeinden verzichten ganz darauf, andere verlangen einen prozentualen Aufschlag, wieder andere lassen auswärtige Beisetzungen nur in Ausnahmefällen zu.
Praktisch wichtig wird das in zwei Fällen: wenn jemand im Pflegeheim einer anderen Gemeinde gestorben ist und dort gemeldet war, und wenn Angehörige eine Beisetzung näher am eigenen Wohnort wünschen.
Vor einem solchen Wechsel lohnt der Vergleich beider Satzungen. Ein Zuschlag kann eine an sich günstigere Gemeinde teurer machen — oder umgekehrt fällt er kaum ins Gewicht, weil die Grundgebühren weit auseinanderliegen.
Die Unterschiede zwischen Kommunen stehen unter Friedhofsgebühren.
Wichtig für die Planung: Massgeblich ist in der Regel die Meldeadresse des Verstorbenen, nicht die der Angehörigen. Wer jahrzehntelang in einer Gemeinde gelebt hat und zuletzt in ein Heim andernorts gezogen ist, gilt deshalb häufig als auswärtig — auch in der eigenen Heimatgemeinde. Manche Satzungen sehen dafür Ausnahmen vor; nachfragen kostet nichts.